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Stellungnahme

zum Begutachtungsentwurf der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V)

27.07.2026  •  von Manuel Giselbrecht, Head of Operations / Managing Director / Partner bei Inercomp  •  9 Min. Lesezeit

1. Einleitung

Wir begrüßen die Möglichkeit, zum vorliegenden Begutachtungsentwurf der Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) Stellung zu nehmen. Bereits in unserer Stellungnahme zur vorangegangenen Marktkonsultation haben wir auf eine grundlegende Problematik hingewiesen, die aus unserer Sicht auch im nun vorliegenden Entwurf nicht aufgegriffen wird: Das bestehende System aus Leistungs- und Arbeitspreis setzt für ein zunehmend von erneuerbarer Erzeugung geprägtes Stromsystem nicht die nötigen Anreize zur verbrauchsseitigen Lastverlagerung.

Der Leistungspreis begünstigt einen möglichst gleichmäßigen, Baseload-orientierten Verbrauch. Solange die Erzeugung selbst überwiegend als Baseload zur Verfügung stand, war dies sinnvoll. Mit dem fortschreitenden Ausbau von Wind- und Photovoltaikanlagen ist die Erzeugung jedoch nicht mehr baseload, sondern fluktuierend, wünschenswert wäre daher heute ein flexibler, an das jeweilige Erzeugungsdargebot angepasster Verbrauch.

Genau dieser flexible Verbrauch wird durch den Leistungspreis jedoch bestraft. Verlagert ein Netznutzer seinen Verbrauch in Zeiten mit günstigen oder negativen Großhandelspreisen und hohem Erzeugungsüberschuss, entstehen dabei häufig neue Lastspitzen. Da diese über den Leistungspreis verrechnet werden, übersteigen die zusätzlichen Netzkosten regelmäßig die am Spotmarkt erzielten Einsparungen und systemdienliches Verhalten zahlt sich nicht aus. Die Entscheidung, ob eine Leistungsspitze verursacht wird, fällt am Monatsanfang anderweitig aus, als am Monatsende, nur weil der Kalendermonat für die Bemessung der Leistungspreisverrechnung herangezogen wird.

Anstatt den Leistungspreis vor diesem Hintergrund zurückzunehmen, sieht der Entwurf vor, ihn auf die Netzebene 7 auszuweiten. Damit wird das Fehlanreizsystem gerade auf jene Netzebene ausgedehnt, auf der Haushalte und Gewerbe mit wachsenden Flexibilitätspotenzialen (E-Mobilität, Wärmepumpen, Batteriespeicher) angesiedelt sind. Deutschland, das bislang ein vergleichbares Leistungspreissystem kannte, geht demgegenüber den umgekehrten Weg und schafft den Leistungspreis ab. Selbst bei den Gasverbrauchern in Österreich wurde dieses Problem bereits erkannt und mit der optionalen Tagesleistungsverrechnung gelöst.

Das aus unserer Sicht geeignete Instrument wären dynamische, zeitlich und möglichst räumlich variable Arbeitspreise, die Flexibilität ermöglichen und Netznutzer zu systemdienlichem Verhalten bewegen. Vor diesem Hintergrund nehmen wir im Folgenden zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs Stellung.

2. Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Leistungspreis (§ 6)

Die vorgesehene Einführung von Leistungspreisen auf der Netzebene 7 halten wir für kontraproduktiv. Wie einleitend dargelegt, ist das System der Leistungspreise aus unserer Sicht generell nicht mehr zeitgemäß. Hinzu kommt, dass Leistungspreise nur eingeschränkt für eine verursachergerechte Kostenwälzung sorgen: Eine Leistungsspitze zu Mittag, die das System durch die Aufnahme von überschüssigem PV-Strom sogar entlasten kann, wird gleich hoch verrechnet wie eine das Netz zusätzlich belastende Spitze am Abend. Zudem besteht, sobald die monatliche Höchstleistung einmal erreicht ist, für den Rest des Abrechnungszeitraums kein Anreiz mehr, weitere Spitzen zu vermeiden: eine einzige Abendspitze verursacht dieselben Kosten wie dreißig Abendspitzen im gesamten Monat. Wir regen an, statt einer Ausweitung des Leistungspreises anreizkompatible Alternativen zu prüfen, wie sie etwa in Deutschland mit der Abkehr vom Leistungspreis verfolgt werden. 

2.2 Arbeitspreis (§ 7)

Zeitvariable Netztarife sollten aus unserer Sicht deutlich ausgeweitet werden und auf allen Netzebenen zur Anwendung kommen. Ergänzend zu den bestehenden Abschlägen für den Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) und den Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) sollten auch Aufschläge vorgesehen werden, etwa für die Abendstunden mit typischerweise hoher Netzauslastung. Erst das Zusammenspiel von Ab- und Aufschlägen erzeugt ein wirksames Preissignal für eine netzdienliche Verbrauchsverlagerung.

Die derzeit über den SNAP gewährte Reduktion von 20 % ist dabei zu niedrig, um einen spürbaren Anreiz zur Verbrauchsverlagerung zu setzen. Damit Netznutzer ihren Verbrauch tatsächlich verlagern, bedarf es einer deutlich stärkeren Spreizung zwischen günstigen und teuren Zeiten.

Darüber hinaus sind SNAP und WiNAP als starre Kalender- und Uhrzeitfenster definiert (1. April bis 30. September, 10 bis 16 Uhr, bzw. 1. Oktober bis 31. März, 22 bis 4 Uhr). Erzeugungsüberschüsse und negative Preise treten jedoch auch außerhalb dieser Fenster auf, etwa an sonnigen Wintertagen zur Mittagszeit oder in windreichen Nächten. Fixe Zeitfenster bilden die tatsächliche Netz- und Marktsituation daher nur grob ab. Wir regen eine dynamischere bzw. feiner aufgelöste Ausgestaltung an, die sich stärker an der tatsächlichen Netzauslastung orientiert.

2.3 Reduzierte Entgelte für Mittel- und Langfristspeicher (§ 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 6)

Reduzierte Netznutzungsentgelte für Mittel- und Langfristspeicher sind aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt, sofern diese Anlagen tatsächlich häufig wie Kurzfristspeicher betrieben werden. Pumpspeicher weisen zwar prinzipiell eine längere Entladedauer als Batteriespeicher auf; wenn sie jedoch nahezu täglich laden bzw. pumpen, ähnelt ihre Betriebsweise jener von Batteriespeichern. Die letzte Hitzeperiode mit tiefen Preisen zu Mittag und Höchstpreisen in den Abendstunden illustriert das eindeutig. In der vorgesehenen Regelung sehen wir daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung von Pumpspeichern gegenüber Batteriespeichern, zumindest nicht für diesen genannten kurzfristigen Einsatz.

2.4 Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme (§ 10)

Abs. 3: Wir begrüßen ausdrücklich, dass Netzkunden auf den Netzebenen 5 bis 7 ein Anrecht auf das Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme erhalten. Dieses Anrecht sollte jedoch auf die Netzebenen 3 bis 7 ausgeweitet werden. Konkret:

Derzeitige Fassung: „Auf den Netzebenen 5 bis 7 hat der Netzbetreiber eine Vereinbarung iSd Abs. 2 Z 2 auf Kundenwunsch auch ohne Vorliegen mangelnder Netzkapazitäten abzuschließen.“

Vorschlag: „Auf den Netzebenen 3 bis 7 hat der Netzbetreiber eine Vereinbarung iSd Abs. 2 Z 2 auf Kundenwunsch auch ohne Vorliegen mangelnder Netzkapazitäten abzuschließen.“

Abs. 5: Die Abschläge beim Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme können ein wesentliches Element sein, um Investitionen in flexible Anlagen zu ermöglichen. Voraussetzung für die notwendige Investitionssicherheit ist jedoch, dass die Höhe der prozentuellen Abschläge über einen längeren Zeitraum garantiert ist. Wir schlagen daher vor, in der Grundsatzverordnung Mindestabschläge zu definieren.

2.5 Systemdienliche Speicher (§§ 23–26 und § 33)

Wir teilen die Einschätzung der E-Control, dass eine Befreiung von Netznutzungs- und Netzverlustentgelten für Speicher einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil darstellt und zu Mehrkosten für alle übrigen Netznutzer führt. Zudem könnte eine solche Befreiung Speicher gegenüber anderen Flexibilitäten (z. B. der Lastverlagerung) ungerechtfertigt bevorzugen. Insofern können wir nachvollziehen, dass die Definition systemdienlicher Speicher eng gefasst wird.

Unser bevorzugter Ansatz wäre gleichwohl ein allgemeines System der Netznutzungsentgelte, das systemdienliche und flexible Netznutzung belohnt und systemschädliche Netznutzung verteuert – etwa durch eine Stärkung dynamischer, zeitvariabler Arbeitspreise bei gleichzeitiger Abschaffung der Leistungspreise (siehe oben). Ein solches System würde die Wirtschaftlichkeit von Speicheranlagen und allen weiteren flexiblen Anlagen deutlich erhöhen, ohne dass eine vollständige Entgeltbefreiung erforderlich wäre.

Da der vorliegende Entwurf von einer grundlegenden Überarbeitung des bestehenden Systems aus Leistungs- und Arbeitspreisen absieht, teilen wir jedoch den Einwand anderer Marktteilnehmer und halten eine breitere Definition systemdienlicher Speicher für erforderlich, um den Ausbau der benötigten Speicherkapazitäten nicht zu bremsen. Im Einzelnen:

§ 23: Die Formulierung „ausschließlich zur Wiedereinspeisung betrieben wird“ ist eine zusätzliche Bestimmung, die in der gesetzlichen Grundlage des ElWG sinnvollerweise nicht enthalten war und schließt eine Co-Location mit Erzeugungs- oder Verbrauchsanlagen ebenso aus wie andere Speichertechnologien wie Power-to-Heat-Anlagen oder Elektrolyseure. Dieser Satzteil sollte gestrichen werden:

Derzeitige Fassung: „Die Entnahme eines Energiespeicherbetreibers ist gemäß § 127 Abs. 3 ElWG vom Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt befreit, wenn die Energiespeicheranlage als systemdienlicher Speicher gem. § 24 ff. ausschließlich zur Wiedereinspeisung betrieben wird.“

Vorschlag: „Die Entnahme eines Energiespeicherbetreibers ist gemäß § 127 Abs. 3 ElWG vom Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt befreit, wenn die Energiespeicheranlage als systemdienlicher Speicher gem. § 24 ff. betrieben wird.“

§ 24 Abs. 1 Z 2: Für Netznutzer ist nicht ersichtlich, welche Netzknoten das Kriterium erfüllen, wonach in mindestens 20 % der Stunden eines Kalenderjahres die Auslastung der Transformatoren über 80 % liegen muss. Die dafür geeigneten Standorte sollten transparent und frühzeitig veröffentlicht werden, damit Projektentwickler geeignete Standorte identifizieren können.

§ 24 Abs. 3: Die Mindestengpassleistung von 50 kW je gebündelter Anlage schließt Heimspeicher und AC-Ladestationen aus. Wir schlagen eine Herabsenkung auf 5 kW vor:

Derzeitige Fassung: „Aggregatoren haben die Möglichkeit durch Bündelung von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von zumindest jeweils 50 kW, welche messtechnisch geeignet erfasst sind, die Voraussetzung für systemdienliche Speicher gemäß Abs. 1 Z 3 über einen Netzknoten iSd Abs. 1 Z 1 zu erfüllen. Vorgaben zur Einschränkung der Betriebsweise gem. Abs. 1 Z 5 sind in solchen Fällen von der Gesamtheit der beteiligten Speicheranlagen zu erfüllen. Die Befreiung vom Netznutzungs- und Netzverlustentgeltes [sic] erlischt, sofern Netzbenutzer die Teilnahme an der Bündelung eines Aggregators beenden.“

Vorschlag: „Aggregatoren haben die Möglichkeit durch Bündelung von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von zumindest jeweils 5 kW, welche messtechnisch geeignet erfasst sind, die Voraussetzung für systemdienliche Speicher gemäß Abs. 1 Z 3 über einen Netzknoten iSd Abs. 1 Z 1 zu erfüllen. Vorgaben zur Einschränkung der Betriebsweise gem. Abs. 1 Z 5 sind in solchen Fällen von der Gesamtheit der beteiligten Speicheranlagen zu erfüllen. Die Befreiung vom Netznutzungs- und Netzverlustentgelt erlischt, sofern Netzbenutzer die Teilnahme an der Bündelung eines Aggregators beenden.“

§ 26 Abs. 3, 5 und 6: Die Befreiung ist österreichweit mit 5 GW Engpassleistung gedeckelt. Wird dieser Wert erreicht, werden die in den letzten 30 Tagen abgeschlossenen Netzanschlussverträge gereiht und die nicht zum Zug kommenden als unwirksam aufgelöst. Da die Zuteilung damit allein vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängt und ein bereits weit entwickeltes Speicherprojekt nachträglich wieder wegfallen kann, entsteht ein erhebliches Investitionsrisiko. Wir schlagen ein transparentes Reservierungs- bzw. Warteschlangenverfahren vor, das frühzeitig Sicherheit schafft, sowie eine Überprüfung der Höhe des Deckels.

§ 33 Abs. 1: Die §§ 23 bis 26 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft; die Begünstigung bleibt nur für davor in Betrieb genommene Speicher erhalten. Angesichts der langen Vorlaufzeiten für Genehmigung, Planung und Netzanschluss von Speicherprojekten ist dieses Zeitfenster sehr kurz bemessen und untergräbt die Investitionssicherheit. Zudem ist der Umfang der Begünstigung bereits durch das Limit von 5 GW (§ 26 Abs. 3) begrenzt, sodass eine zusätzliche zeitliche Befristung nicht erforderlich scheint. Wir regen an, die Befristung zu streichen bzw. zu verlängern:

Derzeitige Fassung: „Die §§ 23 bis 26 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und sind auf, vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene, systemdienliche Speicher weiterhin anzuwenden.“

Vorschlag: „Die §§ 23 bis 26 sind auf systemdienliche Speicher unbefristet anzuwenden.“

3. Zusammenfassung

Ein aus volkswirtschaftlicher Sicht wichtiger Aspekt zur kosteneffizienten Integration der Erneuerbaren ist, dass vorhandene Stromüberschüsse auch von den Verbrauchern aufgenommen werden können, sofern das Netz dies zulässt. Die aktuelle Struktur der Systemnutzungsentgelte ist dabei ein wesentliches Hemmnis und wir begrüßen jede Verbesserung. Darum wäre ein zukünftiges Netzentgeltsystem wünschenswert, das von sich aus die richtigen Anreize setzt und ohne Ausnahmeregelungen auskommt. Konkret durch eine Abschaffung der Leistungspreise und die Einführung dynamischer Arbeitspreise. Sofern eine solche grundlegende Neugestaltung nicht beabsichtigt ist, was der vorliegende Entwurf nahelegt, halten wir zwei Punkte für wesentlich: Erstens sollten alle Netznutzer einen Anspruch auf das Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme erhalten, und zweitens sollte der Begriff des systemdienlichen Speichers weiter gefasst werden.

Für einen weiteren Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.

Manuel_Giselbrecht

von Manuel Giselbrecht
Head of Operations / Managing Director / Partner bei Inercomp

27.07.2026